Regionaler Sozialdienst Oberhofen



Kindes- und Erwachsenenschutz

Vormundschaftliche Massnahmen können zum Schutz von Personen angeordnet werden, wenn sie auf Grund ihrer gesundheitlichen oder persönlichen Situation nicht oder ungenügend in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbständig zu besorgen oder ihre Rechte wahrzunehmen. Die Ursachen dieser Hilfsbedürftigkeit können vielfältig sein: Minderjährigkeit, geistige Behinderung, psychische und körperliche Krankheit, (Landes-) Abwesenheit usw. Vormundschaftliche Massnahmen erfolgen nur, wo es das Gesetz vorschreibt oder wenn sich nach eingehenden Abklärungen eine Massnahme als die richtige Hilfestellung erweist.

Eine vormundschaftliche Massnahme kann auch gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen. Die Verhältnismässigkeit steht jedoch immer im Vordergrund. Alle vormundschaftlichen Massnahmen sind im Zivilgesetzbuch in den Art. 307 bis 455 aufgeführt.

Die Betreuung erfolgt durch professionelle und private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und umfasst Hilfeleistungen wie Beratung, Verwaltung (z.B. Einkommens- und Vermögensverwaltung) sowie gesetzliche Vertretung.

Der Kindes- und Erwachsenenschutz befasst sich mit folgenden Aufgaben:

  • Adoptionen
  • Beratung privater Betreuungspersonen
  • Berichtskontrolle
  • Besuchsrechtsregelung
  • Erbschaftswesen
  • Erwachsenenschutz
  • Gefährdungsmeldungen
  • Gemeinsame elterliche Sorge
  • Kindesschutz
  • Unterhaltsverträge
  • Vaterschaftsabklärungen

 

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Seit 2013 sind nicht mehr die Vormundschaftsbehörden der Gemeinden, sondern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für alle vormundschaftlichen Aufgaben zuständig. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt Anträge zur Errichtung von Kindesschutzmassnahmen, Beistandschaften sowie Anträge zur Zuteilung der gemeinsamen Sorge von beiden Elternteilen entgegen, führt als instruierende Amtsstelle vormundschaftliche Verfahren durch und erlässt die entsprechenden Entscheide mittels Verfügungen.

Zuständig für den Verwaltungskreis Thun ist:

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun
Scheibenstrasse 5
Postfach 2271
3601 Thun
Telefon 031 635 23 00

 

Erwachsenenschutz
Sind Erwachsene aus persönlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen gefährdet, klärt der Sozialdienst bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch dipl. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter die Situation der gemeldeten Hilfsbedürftigen umfassend ab. Sie errichtet in begründeten Fällen eine Beistandschaft oder beantragt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung. Sofern keine private Betreuungsperson eingesetzt wird, führen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter die vormundschaftlichen Mandate. Meldungen gefährdeter Mitmenschen sind an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu richten (vgl. auch Gefährdungsmeldung).

Kindesschutz
Aufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist es, gefährdete Kinder zu schützen. Gemeinsam mit Eltern, Kindern und beteiligten Bezugspersonen suchen dipl. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter nach geeigneten Lösungen. Kommt eine freiwillige Zusammenarbeit nicht zustande und sind die Kinder ernsthaft gefährdet, werden bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Massnahmen zum Schutze der Kinder beantragt (vgl. auch Gefährdungsmeldung).

Gefährdungsmeldung
Wenn der Verdacht auf Misshandlung, Missbrauch oder Verwahrlosung sei es bei Kindern oder Erwachsenen besteht, ist jedermann berechtigt eine sogenannte Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu deponieren. Die Gefährdungsmeldung ist mündlich oder schriftlich direkt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen. Anonyme Meldungen werden in der Regel nicht weiterverfolgt. Insbesondere Kindesschutz braucht Zvilcourage und den Mut hinzusehen! .

Besuchsrecht (Persönlicher Verkehr)
Ausserhalb des Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahrens ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig, Anordnungen über den persönlichen Verkehr zu treffen. Bei Schwierigkeiten mit der Besuchsgestaltung wenden sich unverheiratete Eltern oder geschiedene Eltern, die den im Scheidungsurteil festgesetzten persönlichen Verkehr abändern möchten, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Sorgerecht (gemeinsame elterliche Sorge)
Scheidungsurteile, welche vor dem 01.01.2000 ergangen sind, können in Bezug auf die elterliche Sorge nach den Vorschriften des neuen Rechtes abgeändert werden. Wurde die elterliche Sorge einem Elternteil zugeteilt, kann die Zuteilung der gemeinsamen Sorge von beiden Elternteilen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beantragt werden. Voraussetzung ist eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge.
Auch unverheiratete Eltern können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine genehigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten zur Genehmigung unterbreiten.

Vaterschaftsabklärungen / Unterhaltsvertrag
Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, sorgt sie für die Feststellung der Vaterschaft und die Wahrung des Unterhaltsanspruches des Kindes. Die Behörde beauftragt anschliessend den Sozialdienst die Kindseltern einzuladen und die Ansprüche von Mutter und Kind zu klären. Die Unterhaltsansprüche werden in einem Unterhaltsvertrag geregelt, welcher durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt wird. Bei der Berechnung wird einerseits der Lebensbedarf des Kindes, (gemäss bernischer Gerichtspraxis bei einem bis vier Kindern: 17%; 27%; 35%; 40% des väterlichen Netto-Einkommens) berücksichtigt, und andererseits die finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichten (betreibungsrechtliches Existenzminimum soll nicht tangiert werden).
Kommt es zwischen den Eltern zu keiner gütlichen Einigung und kann kein Unterhaltsvertrag zu Gunsten des Kindes abgeschlossen oder die Vaterschaft nicht ferstgestellt werden, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem Kind einen Beistand zu ernennen. Dieser vertritt das Kind nötigenfalls in einer Vaterschafts- und / oder Unterhaltsklage vor Gericht.

Erbschaftswesen
Der Sozialdienst sichert Nachlässe und vertritt minderjährige, urteilsunfähige und unbekannt abwesende Erben.

Beratung privater Betreuungspersonen
Der Sozialdienst ist im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig für die Suche, Auswahl, Beratung und Schulung von Privatpersonen, welche eine vormundschaftliche Massnahme eigenverantwortlich führen. In der Regel werden Privatpersonen für die vormundschaftliche Betreuung von betagten Personen eingesetzt.

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