Zuschuss nach Dekret ZuD
AHV- und IV-RentnerInnen haben, wenn Sie trotz Rente und Ergänzungsleistung minderbemittelt sind, die Möglichkeit einen Zuschuss nach Dekret zu beantragen.
Die Leistungen des Zuschussdekrets unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität: Sie werden nur gewährt, wenn eine bedürftige Person nicht rechtzeitig von dritter Seite, beispielsweise von nahen Verwandten, Hilfe bekommt und sich auch nicht selbst helfen kann.
Nur wer im Kanton Bern wohnhaft ist, ist auch Zuschuss berechtigt. Die Zuschüsse werden von der Wohnsitzgemeinde des Berechtigten ausgerichtet.
Für bezugsberechtigte Personen besteht ein Rechtsanspruch auf Zuschussleistungen, nicht aber auf einen bestimmten Betrag.
Die Rückerstattung ist gleich wie bei der Sozialhilfe, nach dem Sozialhilfegesetz geregelt.
Wer Zuschüsse nach Dekret beantragen möchte, meldet sich schriftlich oder mündlich beim Regionalen Sozialdienst Oberhofen. Zu den Anspruchsvoraussetzungen und den Bestimmungen zur Berechnung der Zuschüsse gibt Ihnen Frau Gisela Wenger gerne Auskunft.